Allgemeine Informationen

Liebe Patienten, hier haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt, was bei der Rezeptausstellung und -durchführung zu beachten ist.

Grundsätzlich ist für die Diagnosestellung und Festlegung eines physiotherapeutischen Behandlungsverfahrens eine ärztliche Vorstellung notwendig. Physikalische Heilmittel dürfen wir ohne ärztliche Verordnung nicht erbringen.

Wir bieten Ihnen gerne an, zu einer physiotherapeutischen Beratung zu uns zu kommen, bei der wir uns einen Überblick über Ihre Beschwerden verschaffen und Sie hinsichtlich des weiteren Procederes beraten. Auch Wellness-Behandlungen wie Massagen führen wir ohne ärztliche Verordnung durch. Diese Leistungen können aber nicht mit der Kasse verrechnet werden, sondern müssen privat von Ihnen getragen werden. Um die Leistungen von der Kasse erstattet zu bekommen, sind wir bzw. Sie auf ein vom Arzt ausgestelltes Rezept angewiesen.

Grundsätzlich muss bei GKV-Rezepten der Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Tagen nach Rezeptausstellung erfolgen. Danach verliert das Rezept seine Gültigkeit. Der behandelnde Arzt kann allerdings im Rezept unter „Behandlungsbeginn spätestens bis“ ein späteres Datum eintragen, dann kann der Behandlungsbeginn auch später erfolgen.

Bei einem GKV-Rezept darf die Behandlung grundsätzlich für maximal 14 Tage unterbrochen werden. Eine längere Unterbrechung resultiert im Rezeptabbruch bzw. muss vor den Krankenkassen gerechtfertigt werden. Bitte informieren Sie uns außerdem immer über Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte. Auch hier kann es sein, dass das Rezept nicht fortgeführt werden darf.

Die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlte Behandlungsdauer beträgt in den meisten Fällen 15-20 Minuten. Bei privaten Leistungen beträgt sie 25-30 Minuten. Wir vergeben unsere Termine immer im 30-Minuten-Rhythmus, um Ihnen genügend Zeit zum Ankommen und Umziehen zu ermöglichen.

Bei der Behandlungsfrequenz müssen wir uns an die auf dem Rezept festgehaltene Frequenz halten. Einzelne Abweichungen, z.B. bei kurzfristigem Terminausfall, sind möglich, jedoch muss bei der Mehrzahl der Termine die Frequenz eingehalten werden. Wenn diese nicht eingehalten werden kann, kann sie auf dem Rezept durch den Arzt bzw. nach Rücksprache mit dem Arzt durch uns verändert werden.

Grundsätzlich entscheidet Ihr behandelnder Arzt, welche Art von Heilmittel und Anzahl an Behandlungen Sie benötigen.

Die Verordnung von Heilmitteln wird bei den gesetzlichen Krankenkassen durch die Heilmittelrichtlinien geregelt (nachzulesen im Heilmittelkatalog). Der verordnende Arzt legt im Rahmen seiner Diagnosestellung und Behandlungsplanung Diagnose und Indikationsschlüssel fest. Der Indikationsschlüssel bestimmt die prognostische Behandlungsdauer. Bei Beschwerden mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf beträgt die Gesamtverordnungsmenge 6 Behandlungseinheiten. Bei Beschwerden mit prognostisch länger dauerndem Behandlungsbedarf kann die Gesamtverordnungsmenge bis zu 18 Behandlungseinheiten (Erstverordnung á 6 Einheiten plus bis zu 2 Folgeverordnungen á 6 Einheiten), bzw. bei sehr komplexen oder neurologischen Erkrankungen auch bis zu 30 Behandlungseinheiten betragen.

Eine Ausnahme stellt die Verordnung „außerhalb des Regelfalls“ dar, die bei chronischen Krankheiten verordnet werden kann. Hier gibt es keine Limitierung der Verordnungen. Diese muss aber bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.

Alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren müssen für eine Heilmittelverordnung eine Zuzahlung in Höhe von 10 € Rezeptgebühr plus 10% des Rezeptwertes leisten. Diese ist zu Beginn der Behandlung fällig.

Wichtig: Die Zuzahlung ist keine Praxisgebühr und wird nicht an uns, sondern an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt!

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenversicherungen haben die Privatversicherer keine Gebührenordnung mit den Heilmittelerbringern abgeschlossen. Wenn Sie privat versichert sind, schließen wir deshalb zu Beginn der Behandlung einen Behandlungsvertrag ab. Die in diesem Behandlungsvertrag vereinbarte Honorarhöhe ist bindend und wird von den privaten Kassen – je nach Tarif – erstattet. Nach Ende der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung, welche Sie binnen 14 Tagen bei uns begleichen und direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorhinein bei Ihrer privaten Krankenversicherung über Ihren Tarif zu informieren.

Bitte sagen Sie uns immer so früh wie möglich, jedoch mindestens 24 Stunden vorher ab, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können. Termine, die weniger als 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen, können in der Regel nicht mehr neu besetzt werden, sodass Sie ein Ausfallhonorar in Höhe von 20 € pro Behandlungseinheit (entspricht 20-30 Minuten Therapie) zu leisten haben.

Bitte bringen Sie nach Möglichkeit ein Handtuch zur Therapie mit. Bei Ihrem ersten Termin benötigen wir außerdem Ihre Versichertenkarte und Ihr Rezept.

Sie können sich entweder telefonisch, per E-Mail oder Kontaktformular für unsere Rückenschulkurse anmelden. Als von den Krankenkassen bezuschusste Präventionskurse umfassen sie 10 Einheiten. Zu Beginn der 10 Einheiten muss die Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € an uns bezahlt werden. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie ein Teilnahmezertifikat, welches Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Wir sind Partner aller gesetzlichen Krankenkassen. In der Regel werden 75-100% der Teilnahmegebühren erstattet, für Details setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

„ … Ihre Gesundheit ist bei uns in besten Händen. Ihr Philipp Prothmann.“

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in der Physiotherapie Leipzig.